Kann auf dem Grundstück im Vordergrund links mit barrierefreiem Zugang gebaut werden? (Foto: Hahn)
Vergangene Woche berichteten wir über die Ablehnung eines Bauantrages auf Grund der Bestimmung von § 34 des Baugesetzbuches, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, „wenn es sich ... in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“. In der Plochinger Hanglage haben wir vor kurzem einem anderen Baugesuch zugestimmt, bei dem die Einfügung in die Umgebungsbebauung teilweise umstritten war. Denn zwei Nachbarhäuser waren vor Jahrzehnten tiefer gebaut worden, sodass der Zugang zum Haus nur über Treppenstufen nach unten beziehungsweise eine Autoabfahrt möglich ist. Muss dann der Neubau (zwei Doppelreihenhäuser) auch so gebaut werden, dass man die Hauseingänge nur über Treppenabgänge erreicht? Damit wäre der Neubau zwar insgesamt etwas niedriger ausgefallen, was aus Sicht der darüber wohnenden Personen durchaus erwünscht gewesen wäre.
Aber ein ebenerdiger Zugang zum Haus vom Gehweg ohne Treppen oder Abfahrt war uns dann freilich doch ein entscheidendes Argument, dem Bauantrag zustimmen zu können. Barrierefreiheit beziehungsweise barrierefreies Bauen ist – nicht zuletzt seit der UN-Behindertenrechtskonvention von 2006 – möglichst immer zu berücksichtigen und zu verwirklichen.
(Beitrag zur SPD-Fraktion in den "Plochinger Nachrichten" in KW 26/2021)